Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 26.03.2003; Aktenzeichen 8 O 206/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Koblenz vom 26.3.2003 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise einer an einem ihrer Mitglieder des Vorstandes zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, in Bezug auf Provider-Verträge die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmung in künftig abzuschließenden Verträgen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1.4.1977 geschlossener Verträge zu berufen, ausgenommen ggü. einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)
„6.4
… ist bei Verträgen, in denen für den Kunden eine Mindestlaufzeit gilt, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.”
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der klagende Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt, wendet sich im Wege der Unterlassungsklage nach § 1 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) gegen die Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.
Die Beklagte ist ein Provider, die dem Kunden entgeltlich Internet-Zugänge zur Verfügung stellt. In ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den Verträgen zugrunde legt, heißt es unter Ziff. 6.4:
„… ist bei Verträgen, in denen für den Kunden eine Mindestlaufzeit gilt, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.”
Für den Kunden gilt dies nicht. Er kann nach dieser Klausel mit einer Frist vo...