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Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

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§§ 1 - 4e Abschnitt 1 Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

§ 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug

Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

 

(1) 1Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. 2Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. 3Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Nummer 13[1] [Bis 12.10.2023: Satz 1 Nummer 11] genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

 

(2)[2] Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

 

1.

die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten:

 

a)

außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,

 

b)

Fernabsatzverträge,

 

c)

Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr,

 

d)

Verbraucherverträge über digitale Produkte,

 

e)

Kaufverträge,

 

f)

Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,

 

g)

Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,

 

h)

Bauverträge,

 

i)

Pauschalreiseverträge, Verträge über die Vermittlung von Reisen und verbundener Reiseleistungen,

 

j)

Darlehensvermittlungsverträge sowie

 

k)

Zahlungsdiensteverträge,

 

2.

die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes,

 

3.

diejenigen Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes[3] [Bis 13.05.2024: Telemediengesetzes], die das Verhältnis zwischen Anbietern von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln, die §§ 8, 9, 70, 74 und 98 des Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April 2020, die §§ 4, 5, 5a, 5b und 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vom 10. bis 27. September 2002 und[4] [Bis 13.05.2024: ,] die §§ 10 und 11 des Deutsche-Welle-Gesetzes [Bis 13.05.2024: und die §§ 2, 3, 3b und 3e des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes] [5],

 

4.

diejenigen Vorschriften des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes[6] [Bis 13.05.2024: Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes], die das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln,

 

5.

die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln,

 

6.

die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes,

 

7.

diejenigen Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs, die das Verhältnis zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verbrauchern regeln,

 

8.

diejenigen Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Verbrauchern regeln,

 

9.

die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes,

 

10.

§ 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

 

11.

die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes,

 

12.

§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/ 2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),

 

13.

die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, die für die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern durch Unternehmer gelten,

 

14.

§ 31 des Bundesdatenschutzgesetzes,

 

15.

diejenigen Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Verbrauchern regeln,

 

16.

diejenigen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsleistungen und Verbrauchern regeln,

 

17.

die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,

 

18.

die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vo...

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