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OLG Koblenz Urteil vom 29.05.2006 - 12 U 186/05

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Erklärung des Verzichts auf eine öffentlich-rechtlich begründete Dienstbarkeit

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen 9 O 18/04)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Erklärung des Verzichts auf Dienstbarkeiten, die aufgrund eines Rezesses im Rahmen eines Umlegungsverfahrens im Jahre 1937 entstanden waren.

Die Kläger sind Eigentümer der Parzellen 60, 61 und 63 in der Flur 18 in W.. Das Hausgrundstück der Parzelle 60 grenzt an die H.strasse. Daran schließen sich in nordöstlicher Richtung die Parzelle 61 und danach die Parzelle 63 an. Der Beklagte war bis zum April 2004 Eigentümer der Parzelle 58/2, die nördlich der klägerischen Flurstücke belegen ist und früher keine direkte Verbindung mit der H.strasse aufwies, aber seit einem späteren Umlegungsverfahren im Jahre 1978 an das von der H.strasse abzweigende Strassengrundstück 149 grenzt. Auf dem Flurstück 58/2 steht ein Wohnhaus, dessen Vorderfront nach Süden in Richtung der klägerischen Parzellen und der H.strasse ausgerichtet ist. Außerdem befinden sich dort ein früher als Pension genutztes Gebäude sowie Wirtschaftsgebäude. Die Pension wird seit Jahren nicht mehr betrieben. Wasserleitungen und Abflussrohre vom früheren Haus des Beklagten zur H.strasse führen über das frühere Grundstück des Beklagten.

Im Jahre 1935 kam es zu einem Rezess über die Umlegung der Grundstücke im Gemeindebezirk W.. Dabei wurde das Flurst...

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