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OLG Koblenz Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 1111/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsansprüche zwischen Gebäudeversicherer und Haftpflichtversicherung des Mieters

 

Normenkette

VVG §§ 59, 61, 67; BGB §§ 426, § 812 ff.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 04.08.2003; Aktenzeichen 16 O 388/02)

 

Nachgehend

OLG Koblenz (Urteil vom 09.03.2007; Aktenzeichen 10 U 1111/03)

BGH (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen IV ZR 273/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 4.8.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer Ausgleich aufgrund von insgesamt fünf Schadensereignissen.

Die Klägerin wurde in fünf Fällen von Versicherungsnehmern aus dem jeweils mit diesen bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag in Anspruch genommen, in welchen es jeweils durch Verschulden eines Mieters zu einem versicherten Gebäudeschaden gekommen war. In allen Fällen hatten die Mieter im Rahmen der mietvertraglichen Nebenkosten anteilig die Gebäudeversicherungsprämie zu tragen. Die betroffenen Mieter hatten alle mit der Beklagten einen Privathaftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Wegen der Schadensereignisse im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Erstinstanzlich hat die Klägerin eine Ausgleichsforderung von insgesamt 37.787,80 EUR nebst Prozesszinsen ...

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