Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen prozessualen und materiellen Voraussetzungen der Betreiber einer auf Konversionsflächen errichteten Photovoltaikanlage die Einspeisevergütung in gewillkürter Prozessstandschaft zugunsten seiner finanzierenden Bank als Sicherungszessionarin des Vergütungsanspruchs durch einstweilige Verfügung gegen den Netzbetreiber geltend machen kann.
Normenkette
EEG §§ 16, 32 Abs. 3 Nr. 2, §§ 59, 66; BGB § 398; ZPO §§ 51, 935, 938, 940
Verfahrensgang
LG Mainz (Urteil vom 19.10.2012; Aktenzeichen 9 O 232/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mainz vom 19.10.2012 - 9 O 232/12, geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 11.11.2011 an die X - Bank e.G. längstens bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens oder, soweit ein solches Verfahren nicht bis zum 31.3.2013 eingeleitet wird, bis zu diesem Zeitpunkt einen kalendermonatlichen Abschlag i.H.v. 7.932,58 EUR, für November 2011 anteilig, Zug um Zug gegen jeweilige Übergabe einer Sicherheitsleistung i.S.d. § 108 ZPO in gleicher Höhe für den in das Netz der Berufungsbeklagten eingespeisten Strom, der in den von der Klägerin am Standort O. im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Auf dem K." (1. Änderung) vom 10.8.2011 errichteten Photovoltaikmodulen (Teilfläche A) produziert wird, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege der einstweiligen Leistungsverfügung nach § 59 EEG von der Beklagten die Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die gesetzliche Einspeisevergütung gem. § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG.
Die Verfügungsklägerin hat im Jahr 2011 am Standort O. Photovoltaikmodule errichtet. Die Anlage wurde am 11.11.2011 in Betrieb genommen und an das Netz der Beklagten anges...