Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Koblenz Urteil vom 22.01.2010 - 10 U 613/09

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Der Verjährungsfall "Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung" kann gegeben sein, wenn dem Versicherungsnehmer erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss. Dass er bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt, steht dem nicht entgegen, wenn sich hieraus, auch nach ärztlicher Untersuchung, noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls und die Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung ergeben hatten.

Ist im Rahmen einer Kreditkarte ("Goldkarte") Deckungsschutz für jede mit der Karte bis 10.000 EUR Reisepreis für jede der betreffenden Personen, nicht eine Beschränkung auf 10.000 EUR insgesamt für sämtliche "geschützten Personen" zusammen.

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Urteil vom 29.04.2009; Aktenzeichen 3 O 205/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bad Kreuznach vom 29.4.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.084,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3.4.2008 sowie weitere 603,93 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Stornogebühren, die ihm wegen einer aus gesundheitlichen Gründen nicht angetretenen Reise entstanden sind.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten über die A-Karte u.a. eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Nach Nr. I der Versicherungsbedingungen (Bl. 11 d.A.) besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen A-Karte bis 10.000 EUR Reisepreis bezahlte Reise. Dabei sind versichert der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte (Versicherter) und weitere maximal fünf Personen (geschützte Personen), die in der Reiseanmeldung genannt sind. Nach Nr. III Ziff. 2 Buchst. a) der Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn die gebuchte Reise wegen Eintritts des versicherten Ereignisses "unerwartete schwere Erkrankung" nicht angetreten werden kann und deshalb die Stornierung erfolgt ist.

Am 13.10.2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden, wodurch eine Beschwerdelinderung eintrat.

Als am 14.11.2007 bei dem Kläger erneut starke, bis in den rechten Oberschenkel reichende Schmerzen auftraten, begab er sich am 15.11.2007 in die Behandlung des Orthopäden B.. Dieser behandelte den Kläger zunächst mit Spritzen und diagnostizierte nach einer Untersuchung des Klägers und Auswertung von angefertigten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule und des Hüftgelenks eine Lumbalgie, ein Piriformis-Syndrom rechts, ein degeneratives LWS-Syndrom, eine M. Baastrup der LWS, Spondylolyse L 5, Coxarthrose links sowie beginnend rechts und eine Dysbalance der hüftumgreifenden Muskulatur beiderseits; Herr B. verordnete dem Kläger sodann Krankengymnastik (Bl. 35-36 d.A.). Nach Mitteilung des Klägers an die Beklagte vom 25.2.2008 (Bl. 50-51 d.A.) erklärte Herr B. dem Kläger damals, er könne an der Wirbelsäule und dem Hüftgelenk nichts feststellen. Die Beschwerden des Klägers besserten sich trotz der am 27.11.2007 begonnenen Krankengymnastik nebst Massagen nicht.

Am 4.12.2007 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau über das A.-Reisebüro in C. eine 15tägige Rundreise durch Argentinien und Chile für den Zeitraum 5. bis 21.2.2008 zu einem Preis von 5.710 EUR pro Person, somit insgesamt 11.420 EUR (Bl. 16 d.A.), den er mit der A-Karte bezahlte.

Der Kläger begab sich am 11.12.2007 zur Behandlung zu dem Neurologen Dr. D., der den Verdacht auf einen Bandscheibenvorfall äußerte und ein MRT erstellen ließ. Dieses bestätigte die Diagnose Bandscheibenvorfall. Nachdem der behandelnde Neurologe dem Kläger am 12.12.2007 die Notwendigkeit einer sofortigen Operation mitgeteilt hatte, stornierte der Kläger am 14.12.2007 die gebuchte Reise, wofür ihm Stornokosten i.H.v. 3.803 EUR pro Person, insgesamt also i.H.v. 7.606 EUR entstanden sind (Bl. 21-26 d.A.). Der Kläger wurde sodann am 17.12.2007 an der Bandscheibe operiert (Arztbericht Bl. 19-20 d.A.) und zeigte der Beklagten durch Schadenmeldung vom 20.12.2007 (Bl. 27-28 d.A.) den Versicherungsfall an.

Die Beklagte lehnte wiederholt, u.a. mit Schreiben vom 3.4.2008 (Bl. 29 d.A.), eine Zahlung mit der Begründung ab, es habe wegen der bereits bei der Reisebuchung bekannten Beschwerden keine unerwartete schwere Erkrankung des Klägers vorgelegen.

Der Kläger begehrt nunmehr die Erstattung der von ihm gezahlten Stornokosten abzgl. des vereinbarten Selbstbehalts, mithin 6.084,80 EUR, sowie die Erstattung ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten i.H.v. 603,93 EUR.

Der Kläger hat vorgetragen, mit einem Bandscheibenvorfall als Ursache seiner Rückenschmerzen habe er bis zu der erfolgten Diagnose nicht rechnen müssen. Es habe sich um eine un...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    24
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    21
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    16
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    12
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    11
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    11
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    9
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    8
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    8
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    5
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Notwegrecht / 1.4.3 Erforderliche Baumaßnahmen
    4
  • Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters (ZertVerwV) / 3.9 Überwachung und Abnahme von Werkleistungen
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
OLG Schleswig: Erst harmlos verletzt, dann schwer erkrankt: Muss die Reiserücktrittskostenversicherung zahlen?
Frau im Krankenbett
Bild: Haufe Online Redaktion

Wer vor dem Antritt einer Reise krank wird und eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen hat, vertraut darauf, dass die Versicherung etwaige Stornokosten übernimmt. Doch muss die Versicherung auch zahlen, wenn eine bestehende Verletzung zu einer schweren Erkrankung geführt hat?


BGH: Ausschlussklauseln in Versicherungsbedingungen müssen verständlich sein
A passenger aircraft flying
Bild: Corbis

Versicherungen verwenden in ihren Bedingungen häufig Ausschlussklauseln, in denen sie festlegen, wann sie nicht zahlen. Um wirksam zu sein, müssen diese Klauseln für die Versicherten verständlich sein.


Haufe Shop: Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Die Tätigkeiten von Immobilienverwalter:innen gestalten sich immer aufwändiger, gleichzeitig steigen die Kosten. Infolgedessen setzen sie ihre Honorare oft zu niedrig an. Das Buch zeigt, wie sie dennoch profitabel arbeiten und faire Preise anbieten können.


Eintrittspflicht der Reiserücktrittsversicherung bei Vorerkrankungen
Eintrittspflicht der Reiserücktrittsversicherung bei Vorerkrankungen

  Leitsatz Wer bereits bei Buchung einer Reise krank ist, muss nicht grundsätzlich mit einer Verschlechterung seines Leidens rechnen. Tritt eine solche Verschlechterung ein, entfällt der Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung grundsätzlich nicht. ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren