Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkung
Leitsatz (redaktionell)
Der Schenker kann eine gemischte Schenkung wegen groben Undanks des Beschenkten nur widerrufen, wenn der unentgeltliche Charakter des Geschäfts überwog.
Normenkette
BGB §§ 531, 812, 1922
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 22.03.1996; Aktenzeichen 10 O 221/95) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 1996 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 DM, sofern dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann durch die selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer als Steuerbürgin zugelassenen Bank erbracht werden.
Tatbestand
Die Eheleute E. und W. S., Eltern der Parteien, errichteten am 7. Oktober 1972 ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Todes des Längstlebenden ihre Kinder Ha… (Beklagter), H. und G. (Klägerin) zu gleichen Teilen als Erben einsetzten. Für den Fall, dass eines ihrer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen sollte, bestimmten sie, dass es auch nach dem Tode des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten sollte. Nach dem Tode der Mutter (… Juni 1990) verlangte der Sohn H. seinen Pflichtteil.
Mit notariellem Vertrag vom 27. Mai 1992 verkaufte der Vater sein Hausgrundstück in M. an die Klägerin und den von dieser (vollmachtslos) vertretenen Beklagten zum Preis von 130.000 DM. Dieser Betrag sollte erbracht werden durch die Übernahme einer mit 30.000 DM valutierten dinglichen Belastung und durch Zahlu...