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OLG Koblenz Urteil vom 02.08.2004 - 12 U 587/00

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 31.03.2000; Aktenzeichen 8 O 165/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jedoch dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann jeweils auch durch eine Bürgschaft eines Kreditinstituts erbracht werden.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat als Feuerversicherung den aus einem Brand am 4. Februar 1998 in der Dachgeschosswohnung des Hauses F. … in … W. entstandenen Schaden auf Zeitwertbasis abzüglich einer Unterversicherung von 8.125 DM ihrem Versicherungsnehmer in Höhe von 89.750 DM vergütet. Mit der Klage verlangt sie aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) Ersatz dieser Leistung von den beklagten Eheleuten. Diese waren zum Brandzeitpunkt Mieter der Wohnung. Im Mietvertrag war bestimmt, dass sie anteilig auch die Kosten der Sachversicherung zu zahlen hatten. Bei Ausbruch des Brandes (etwas vor 10 Uhr) befanden sich in der Wohnung außer den Beklagten lediglich noch ihre damals knapp 2 1/2 Jahre alten Zwillinge (geboren am … August 1995). Als die Beklagten kurz vor 10 Uhr den Ausbruch des Brandes bemerkten, befanden sie sich in ihrem Schlafzimmer im Bett. Im Zuge der Brandermittlung wurde im Wohnzimmer ein vor dem Travertintisch stehender Polstersessel als Brandausbruchsstelle festgestellt. Auf dem davorstehenden Tisch waren u.a. eine angebrochene Zigarettenpackung, eine aufgerissene und leere Verpackungshülle für ...

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