Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 04.06.1997; Aktenzeichen 7 O 289/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juni 1997 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Parteien dürfen die Sicherheit auch durch eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer der Klägerin liegt über 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Firma … GmbH, die jetzt als Firma … firmiert, ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in … in der …. Sie unterhielt bei der Klägerin für dieses Gebäude eine Feuerversicherung.
Die Beklagte mietete in dem Gebäude durch Mietvertrag vom 30.09.1993 von der Firma … GmbH eine Wohnung im 1. Stock, die sie mit Erlaubnis der Eigentümerin an den Zeugen … und dessen Lebensgefährti … untervermietete.
Gem. § 3 Abs. 6 des vorgenannten Mietvertrages werden u.a. die Kosten der Brandversicherung auf die Mieterin umgelegt.
Am 21.07.1995 gegen 7.55 Uhr kam es im Flur der vorgenannten Wohnung, in der damals neben dem Zeugen … and Frau … auch deren am 10.10.1990 geborene gemeinsame Tochter … wohnte, zu einem Brand, der erhebliche Schäden verursachte.
Die Klägerin hat der Hauseigentümerin für den Brandschaden insgesamt 74.025,00 DM erstattet, und zwar einen Gebäudezeitwertschaden in Höhe von 68.843,00 DM sowie Schadens...