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OLG Koblenz Beschluss vom 23.03.2006 - 7 UF 45/06

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Verfahrensgang

AG Idar-Oberstein (Beschluss vom 06.01.2006; Aktenzeichen 8 F 162/05. VA)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.07.2008; Aktenzeichen XII ZB 80/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung ... gegen den Beschluss des AG - FamG - Idar-Oberstein vom 6.1.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Rentenanwartschaften i.H.v. 456,86 EUR (nicht: 506,86 EUR) begründet werden.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des FamG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Wehrbereichsverwaltung ... auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind durch Urteil des AG - FamG - Idar-Oberstein vom 31.8.2005 geschieden worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den vom Scheidungsverfahren abgetrennten Versorgungsausgleich durchgeführt. Beide Eheleute haben in der gesetzlichen Ehezeit (1.10.1987 bis 28.2.2005) Altersanwartschaften erworben und zwar die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) i.H.v. 188,68 EUR und der Ehemann Versorgungsanwartschaften bei der Wehrbereichsverwaltung ..., die diese mit Auskunft vom 5.10.2005 auf 1.102,39 EUR bezifferte. Auf dieser Grundlage hat das FamG den Versorgungsausgleich durchgeführt (wobei ihm allerdings ein mit dieser Entscheidung korrigierter offensichtlicher Rechenfehler unterlaufen ist). Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Wehrbereichsverwaltung ... geltend, in der Auskunft vom 5.10.2005 sei versehentlich die Minderung der Sonderzahlung (§ 4a BSZG) berücksichtigt, die nach dem Beschluss des BGH vom 20.7.2005 nicht zu beachten sei. Nach der beigefügten neuen Auskunft (Bl. 54 ff....

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