Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gebühr für die Vertretung im Berufungsverfahren bei fehlender Glaubhaftmachung
Leitsatz (amtlich)
Da die Empfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber zu den mit den erstinstanzlichen Gebühren abgegoltenen Nebentätigkeiten gehört, erfordert die Festsetzung der Gebühr nach VV-RVG 3201 die Glaubhaftmachung eines Auftrags und eine daran anknüpfende Anwaltstätigkeit im Berufungsverfahren (hier verneint).
Normenkette
ZPO §§ 91, 104 Abs. 2 S. 1; RVG §§ 2, 13, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; RVG-VV Nr. 3201
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 16.07.2015; Aktenzeichen 9 O 363/13) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Mainz vom 16.07.2015 aufgehoben und der Kostenfestsetzungs- antrag vom 29.04.2015 abgelehnt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 353,30 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungs- beschluss des LG Mainz vom 16.07.2015 betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens ist begründet. Der Beklagten steht kein Festsetzungsanspruch in Höhe der mit Antrag vom 29.04.2015 geltend gemachten Vergütung zu.
Es ist schon zweifelhaft, ob der Beklagten nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3201 VV RVG und Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 2 RVG Kosten in Höhe einer 1,1-fachen Verfahrensgebühr für ihren Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Voraussetzung ist ein Prozessauftrag für die Vertretung im Berufungsverfahren. Einen solchen Auftrag hat die Beklagte weder behauptet noch nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Weder der Kostenfestsetzungsantrag noch die weiteren Stellungnahmen verhalten sich hierzu. Da sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt im Berufungsverfahren geäußert h...