Leitsatz (amtlich)
Durch den Tod des die Beschwerde führenden Kindesvaters erledigt sich das die Regelung des Sorgerechts betreffende Beschwerdeverfahren in der Hauptsache.
Normenkette
BGB § 1626; FamFG § 83 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bitburg (Beschluss vom 16.04.2019; Aktenzeichen 2b F 158/18) |
Tenor
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Durch den Tod des die Beschwerde führenden Kindesvaters hat sich das die Regelung des Sorgerechts betreffende Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. BeckOK Hahne/Schlögel/Schlünder, FamFG, 31. Edition, Stand: 1. Juli 2019, § 21, Rdnr. 7; Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 21, Rdnr. 11; MünchKomm-Pabst, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 21, Rdnr. 18). Denn die elterliche Sorge ist unvererblich (vgl. Amend-Traut in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSS- KOMMENTAR, Stand: 15. Juli 2019, § 1626, Rdnr. 67; BeckOK Bamberger/ Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 51. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 1626, Rdnr. 4, m.w.N.; Erman-Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1626, Rdnr. 2; Peschel-Gutzeit in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2015, § 1626, Rdnr. 24, m.w.N.), weshalb das Verfahren hinsichtlich der Sache selbst nicht mit den - noch nicht bekannten - Erben des Kindesvaters fortgesetzt werden kann.
Mithin war vorliegend nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Die entsprechende Kostenentscheidung folgt aus §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 FamFG.
Hier - bei den obwaltenden Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles - entspricht die Anordnung billigem Ermessen, dass Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und außergerichtliche Kosten des Besc...