Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erstattung der Kosten eines Privatgutachters, der anstelle der Partei deren Prozessaufwand übernommen hat
Leitsatz (amtlich)
1. Ihre Einstandspflicht hat eine Partei vorprozessual eigenverantwortlich zu prüfen. Schaltet sie stattdessen einen Privatgutachter ein, sind dessen Kosten in der Regel nicht erstattungsfähig.
2. Wie auf gerichtliche Entschließungen und Schriftsätze der Gegenseite zu reagieren ist, müssen die Partei und ihr Bevollmächtigter bei hinreichender eigener Sachkunde selbst entscheiden. Wird stattdessen ein Privatgutachter beauftragt, sind dessen Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
3. Kosten eines Privatgutachters können zudem nur dann erstattungsfähig sein, wenn sich aus den Rechnungen in Gegenüberstellung mit den Gerichtsakten nachvollziehbar ergibt, welche konkreten Tätigkeiten er prozessbezogen ausgeübt hat und welches Honorar dafür jeweils angefallen ist.
Normenkette
ZPO §§ 91, 104
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 11.11.2011; Aktenzeichen 8 O 136/97) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) vom 8.12.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Koblenz vom 11.11.2011 (Bl. 2182 ff. GA), zugestellt am 24.11.2011, aufgehoben und die Sache zur erneuten Kostenfestsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates zurückverwiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.505,91 EUR (20,83 % von 16.831,05 EUR) festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Begründung des LG für den Ansatz der Sachverständigenkosten erschöpft sich in der weitgehend wörtlichen Übernahme des Festsetzungsantrages und der hierzu vorgetragenen Begründung, ohne dass eine hinreich...