Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung der PKH-Zahlungsanordnung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist der PKH-Partei aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs eine nicht unerhebliche Zahlung zugeflossen, rechtfertigt dies eine Änderung der PKH-Ratenzahlungsanordnung.
2. Verwendet der Zahlungsempfänger das Geld alsbald zur Tilgung anderweitig bestehender Verbindlichkeiten, kann das einer Änderung der Ratenzahlungsanordnung entgegenstehen.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 01.09.2005; Aktenzeichen 6 O 73/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und die deren Prozessbevollmächtigter wird der Beschluss des LG Koblenz vom 1.9.2005 aufgehoben.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaften und in der Frist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegten Rechtsmittel haben Erfolg. Der auf § 120 Abs. 4 ZPO gestützte Beschl. v. 1.9.2005, der von der Klägerin insgesamt und von deren Prozessbevollmächtigten teilweise angefochten worden ist, kann gegenwärtig keinen Bestand haben.
Allerdings sind der Klägerin durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.5.2005 erhebliche Geldmittel zugeflossen, die für sich gesehen ohne weiteres ausgereicht hätten, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten. Dazu würde selbst noch der auf dem Konto der Klägerin verbliebene Betrag von 8.733,54 EUR genügen. Dem stehen jedoch nach der Darstellung der Klägerin Schulden in der Größenordnung von 18.000 EUR gegenüber. Trifft dies zu, fehlt der Klägerin verwertbares Geldvermögen, auf das im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO zugegriffen werden könnte (OLG Bamberg JurBüro 1993, 232 [233]). Das gilt jedenfalls deshalb, weil die Rückführung der Verbindlichkeiten aus dem laufenden Einkommen unmöglich erscheint.
Dass die V...