Entscheidungsstichwort (Thema)
Behauptung zugesagter Kostenobergrenze hindert Kostenfestsetzung nach § 11 RVG
Leitsatz (amtlich)
Tritt der Mandant dem Kostenfestsetzungsantrag seines Bevollmächtigten mit dem Einwand entgegen, es sei ein bestimmter Betrag als Kostenobergrenze genannt worden, handelt es sich um einen die Festsetzung nach § 11 RVG hindernden Einwand, sofern die Behauptung nicht ersichtlich jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt (hier verneint). Auch die Festsetzung des zugestandenen Höchstbetrages ist abzulehnen.
Normenkette
RVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, §§ 3a, 11 Abs. 5; BGB §§ 133, 157, 675; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 13.11.2015; Aktenzeichen 11 HK O 5/15) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 18.11.2015 gegen den Beschluss des LGes Mainz vom 13.11.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 928,20 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das LG hat die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen diesen zu Recht nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt.
Nach § 11 Abs. 5 RVG muss der Rechtspfleger die Kostenfestsetzung ablehnen, wenn nach dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da über die Begründetheit eines solchen Einwandes nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist - was die Beschwerdeführerin offensichtlich übersieht -, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etw...