Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz aus Rechtsanwaltsvertrag
Leitsatz (amtlich)
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, über den Inhalt und die Tragweite eines Abfindungsvergleichs aufzuklären und insbesondere darüber zu belehren, dass Fehleinschätzungen über die künftige Entwicklung der Körperschäden zu den vom Mandanten zu übernehmenden Risiken gehören.
Diese Belehrungspflicht ist in der Regel erfüllt, wenn der Mandant, der Art, Umfang und Zukunftsprognose hinsichtlich seiner Körperschäden kennt, sich darüber im klaren ist, dass mit dem Vergleich alles abgegolten sein soll, denn dann ist ihm bekannt, dass die Ungewißheit hinsichtlich der künftigen Entwicklung seiner körperlichen Beeinträchtigungen zu den von ihm zu tragenden Risiken gehört.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgrichts Karlsruhe vom 13.09.1996 – 10 0 37/95 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unbefristete, schriftliche Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch, weil er bei einem im September 1992 geschlossenen Abfindungsvergleich ungenügend beraten worden sei.
Der am 03.04.1959 geborene Kläger erlitt am 16.04.1989 als Kraftradfahrer aus dem alleinigen Verschulden einer Pkw-Fahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem er sich u.a. folgende Verletzungen zuzog: Oberarms...