Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedarfsbestimmung - Sättigungsgrenze - Einsatz des Vermögensstamms
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzungen der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsbemessung. Ablehnung einer allgemeinen Sättigungsgrenze des Bedarfs ab einem Betrag von monatlich 5.000,00 EUR.
2. Voraussetzungen für den Einsatz des Vermögensstammes gemäß § 1577 Abs. 3 BGB bis zu einem bestimmten Betrag sowie zur Berechnung der laufend einzusetzenden Rente für die Dauer von 28 Jahren.
Normenkette
BGB § 1577 Abs. 3, § 1578 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Villingen-Schwenningen (Urteil vom 07.12.2007; Aktenzeichen 3 F 413/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird Ziff. 2 des Urteils des AG - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 7.12.2007 (3 F 413/05) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1) Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. 3.423 EUR monatlich ab 15.4.2008 und i.H.v. 2.840 EUR monatlich ab Januar 2010 im Voraus zu zahlen.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 30 % und der Antragsgegner zu 70 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 15.4.2008.
Die Parteien haben am 1981 geheiratet. Sie leben seit Oktober 2005 getrennt. Der im vorliegenden Verbundverfahren ergang...