Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 27.02.1998; Aktenzeichen 3 O 244/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. Februar 1998 – Az.: 3 O 244/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000 nicht.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, nimmt den Beklagten auf Zahlung von Gaslieferungen für das Grundstück … in Anspruch.
Auf diesem Grundstück, das in ihrem Eigentum stand, errichtete die Firma … eine größere Wohnanlage. Das Anwesen wurde aufgrund eines mit der Firma … geschlossenen Versorgungsvertrages von der Klägerin mit Gas versorgt. Der Beklagte erwarb in dieser Wohnanlage zwei Einheiten, die er am 01.04.1994 bezog. Zu diesem Zeitpunkt war das Gemeinschaftseigentum noch nicht fertiggestellt und ein erheblicher Teil des Sondereigentums noch nicht veräußert. Die Firma … betrieb aus diesem Grund die gasbefeuerte Zentralheizungsanlage absprachegemäß auf eigene Kosten bis Ende April 1995, als das Gemeinschaftseigentum im wesentlichen fertiggestellt war, weiter. Im Anschluß daran schlossen die Eigentümer und, nach ihrer Bildung, die Eigentümergemeinschaft ihrerseits Versorgungsverträge mit der Klägerin. Das Vertragsverhältnis mit der Firma … wurde zum 28.04.1995 beendet.
Die Firma … hat die Gaslieferungen der Klägerin aus dem Zeitraum November 1994 bis April 1995 in Höhe von 15.690,72 DM nicht bezahlt. Nachdem diese Gesellschaft in Konkurs gefallen ist, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Begleichung der Zahlungsrückstände in Anspruch. Sie ist der Ansicht, er hafte neben ihrer Vertragspartnerin als Gesamtschuldner für den gesamten Gasbezug der Wohnanla...