Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 10.05.2001; Aktenzeichen 51 O 52/01) |
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 10.5.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 52/01 – wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig,
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 I ZPO.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten (§§ 511, 511a I, 516, 518, 519 ZPO) ist unbegründet. Zu recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 6.4.2001 bestätigt.
Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsgrund zur Seite. Dabei kann dahinstehen, ob ein Versorgungsvertrag über Fernwärme zwischen der Verfügungsbeklagten und der Grundstücksgesellschaft P. H.-G.-P. bR (nachfolgend kurz: Grundstücksgesellschaft) als Eigentümerin des in P., B. 30-31 gelegenen Grundstücks und Vermieterin der Seniorenresidenz, zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sowohl zwischen ersteren als auch zwischen letzteren oder überhaupt nicht zustande gekommen ist. Der Verfügungsklägerin steht entweder ein Verfügungsanspruch aus einem eigenen Versorgungsvertrag mit der Verfügungsbeklagten oder, wenn ein solcher nicht gegeben wäre, ein Anspruch aus §§ 826 BGB, 20 GWB auf Weiterbelieferung mit Fernwärme zu.
Die Verfügungsbeklagte wollte die Fernwärmelieferungen nicht in einem vertragslosen Zustand erbringen, wie der zu den Akten gereichte Schriftwechsel zwischen ihr und der Grundstücksgesellschaft bzw. mit der A… Immobilien Management GmbH als ihrer Vertreterin sowie mit der Verfügungsklägerin verdeutlicht. Das entspricht auch ihrer objektiven Interessenlage. Der Verfügungsbeklagten musste daran liegen, für die weiterhin seit dem 1.2.2001...