Leitsatz (amtlich)
Zum behaupteten Kartellverstoß einer Stadt bei der Verpachtung eines Raumes an einen Schilderpräger im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle.
Normenkette
GWB § 19 Fassung: 2007-12-22, § 20 Fassung: 2007-12-22, § 33 Fassung: 2007-12-22
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 24.08.2012; Aktenzeichen 2 O 437/11 Kart) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 24.8.2012 - 2 O 437/11 (Kart.) - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung der Beklagten kann gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das angefochtene Urteil des LG Mannheim vom 24.8.2012 - 2 O 437/11 (Kart.) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit einer nach ihrer Auffassung rechtswidrigen und gegen das Kartellrecht verstoßenden Ausschreibung eines Pachtvertrags über eine Verkaufsstelle für Kfz-Kennzeichen (Schilderprägestelle) in F. im Jahr 2011 geltend.
Das Straßenverkehrsamt der Beklagten betreibt seine Kfz-Zulassungsstelle in F. Im gleichen Gebäude befinden sich ein ca. 46 m2 großer Raum, der als Ladengeschäft genutzt werden kann, sowie ein im Keller gelegener ca. 35 m2 großer Lagerraum, welche die Beklagte seit Jahrzehnten an Schilderprägebetriebe verpachtet. In der Nähe zu der Kfz-Zulassungsstelle befinden sich seit Jahren drei weitere Schilderprägebetriebe. In der Kfz-Zulassungsstelle, die nur fußläufig erreichbar ist, wird auf alle Schilderprägebetriebe hingewiesen.
Die Klägerin betreibt bundesweit zahlre...