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OLG Karlsruhe Urteil vom 22.09.1993 - 6 U 49/93 (veröffentlicht am 22.09.1993)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Gemeinschaftliche Ansprüche auf Unterlassung gegen Mieter

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 12.03.1993; Aktenzeichen 9 O 332/92)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Februar 1993 – 9 O 332/92 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 15.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger machen als Eigentümer zweier Wohnungen des Hauses L -Str. in M gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Betriebs einer Pizza-Imbißstube in den Räumlichkeiten im Erdgeschoß des genannten Anwesens geltend. Der Beklagte betreibt in den in der Teilungserklärung mit Nr. 3 bezeichneten Räumlichkeiten aufgrund eines am 19.04.1991 abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrags mit der Eigentümerin Frau J eine Pizza-Imbißstube. In der Teilungserklärung ist das genannte Miteigentum als Ladenlokal bezeichnet.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird abgesehen (§ 543 ZPO); insoweit wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. Er ist der Auffassung, daß der bloße Umstand, daß die konkrete Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten mit der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung nicht übereinstimmt, keine den Unterlassungsanspruch auslösende Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger darstelle. Den gemäß § 15 WEG in der Teilungserklärung getroffenen Gebrauchsregelungen könne nicht der Charakter eines absolut nach außen wirkenden dinglichen Rechtes beigemessen werden. Im übrige...

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