Leitsatz (amtlich)
1. Der Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung ist bei Entgeltforderungen für allgemeine Krankenhausleistungen von Privatkliniken, die verbundene Einrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) sind, der Höhe nach auf die nach den Regelungen des KHG, des KHEntG und der Bundespflegesatzordnung zulässige Höhe (Fallpauschalensystem) beschränkt. Höhere Entgeltvereinbarungen mit der Privatklinik verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot und sind damit gemäß § 134 BGB nichtig.
2. § 17 Abs. 1 S. 5 KHG ist auch dann anzuwenden, wenn die verbundene Einrichtung durch die "Ausgründung" eines Plankrankenhauses aus einer zuvor bereits bestehenden Privatklinik entstanden ist.
3. § 20 S. 1 KHG schließt die Anwendung von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf verbundene Einrichtungen nicht aus. Bei § 17 Abs. 1 S. 5 KHG handelt es sich um die speziellere Vorschrift.
Normenkette
VVG § 192; KHG §§ 17, 20
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 06.09.2016; Aktenzeichen 11 O 60/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Mannheim vom 06.09.2016, Az. 11 O 60/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens wie folgt: Der Kläger Ziffer 1 6 %, die Klägerin Ziffer 2 4 %, der Kläger Ziffer 3 4 %, der Kläger Ziffer 4 6 %, der Kläger Ziffer 5 35 %, die Klägerin Ziffer 6 2 %, der Kläger Ziffer 7 9 %, der Kläger Ziffer 8 2 %, die Klägerin Ziffer 9 4 %, die Klägerin Ziffer 10 20 %, der Kläger Ziff. 11 8 %.
3. Das Urteil und die angegriffene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die ...