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OLG Karlsruhe Urteil vom 21.01.2010 - 2 UF 69/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater: Maßgeblicher Zeitpunkt für das Nichtbestehen der sozial-familiären Beziehung

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich kommt es im Rahmen der Anfechtungsklage nach § 1600 BGB für das Nichtbestehen der sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an. Ausnahmsweise ist jedoch auf den Beginn des Anfechtungsverfahrens abzustellen, wenn erst durch die bewusste Verzögerung des Verfahrens um über ein Jahr die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater begründet und verfestigt worden ist, nachdem zuvor eine Vater-Kind-Beziehung zum biologischen Vater bestanden hat.

 

Normenkette

BGB § 1600 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Pforzheim (Urteil vom 04.04.2008; Aktenzeichen 1 F 389/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG - Familiengericht - Pforzheim vom 4.4.2008 (1 F 389/06) wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 M. J. nicht der Vater des Beklagten zu 1 J. J. ist.

Es wird festgestellt, dass der Kläger S. H. der Vater des Beklagten zu 1 J. J. ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Vaterschaft für das Kind J. unter gleichzeitiger Anfechtung der vom Beklagten zu 2 anerkannten Vaterschaft.

Der Kläger und die Kindesmutter unterhielten im Sommer 2003 eine intime Beziehung. Das Kind J. wurde am 5.5.2004 nichtehelich geboren; der Kläger war nach seinen Angaben bei der Geburt des Kindes anwesend.

Die Mutter und der Beklagte haben am 1.12.2007 geheiratet. Aus ihrer Beziehung ist am 19.7.2007 das Kind L. hervorgegangen.

Nach der Geburt von J. hat die Mutter nach einem Schreiben...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1600 Anfechtungsberechtigte

  (1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:   1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,   2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der ...

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