Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die besondere Amtspflicht eines in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes mit einer Prüfung betrauten Sachverständigen nur dem Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren für Leben und Gesundheit dient, trifft ihn weiter die allgemeine und drittschützende Amtspflicht, das Eigentum dessen nicht zu schädigen, der ihm die Sache zur Prüfung übergeben muss.
Normenkette
GG Art. 34; BGB § 839
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 21.03.2006; Aktenzeichen 11 O 294/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 21.3.2006 - 11 O 294/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den beklagten Technischen Überwachungsverein auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Prüfung einer Maschine in Anspruch.
Die Klägerin setzte zur Produktion von Papierhülsen eine Maschine eines italienischen Herstellers ein, in der 37 beheizte sog. Trockenzylinder für die Trocknung der Papierbahn sorgen. Diese Trockenzylinder wurden zunächst mit einem Überdruck von 5 bar betrieben; auf diesen Druck waren die Zylinder im Jahr 1986 vom Beklagten geprüft worden. Wegen ihrer Absicht, die Zylinder u.a. mit einem höheren Druck von 7,5 bar zu betreiben, ließ die Klägerin 1995 vom Beklagten eine Prüfung der Maschine nach §§ 9, 11 der Druckbehälterverordnung (DruckbehVO) i.V.m. §§ 2 Abs. 2a Nr. 2, 11, 14 Abs. 1 Gerätesicherheitsgesetz (GSG) durchführen. Die Vorp...