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OLG Karlsruhe Urteil vom 17.09.2009 - 12 U 155/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reiserücktrittsversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Reiserücktrittsversicherung stellt eine schwere postoperative Komplikation auch bei einer vorher bekannten Grunderkrankung und vorheriger Kenntnis einer anstehenden Operation einer Risikoperson eine unerwartet schwere Erkrankung bzw. eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung dar.

2. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist nicht verletzt, wenn die Stornierung erst mit Ablauf einer dem Versicherten dem Umständen nach zuzugestehenden Prüfungs- und Überlegungsfrist erfolgt.

 

Normenkette

ABRV § 2 Nr. 1; ABVR § 5

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 02.06.2009; Aktenzeichen 2 O 62/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des LG Heidelberg vom 2.6.2009 - 2 O 62/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.086,40 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 17.12.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 155,29 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Zahlungspflicht aus einer Reiserücktrittsversicherung nach erfolgter Reiseabsage.

Der Kläger und seine Ehefrau buchten am 4.6.2008 bei der D eine vierwöchige Trekkingreise nach Nepal. Die Reise sollte vom 16.10.2008 bis zum 16.11.2008 stattfinden. Der Reisepreis i.H.v. insgesamt 6.790 EUR wurde vom Kläger bezahlt.

Am 15.10.2008 - und somit ...

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