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OLG Karlsruhe Urteil vom 15.03.2001 - 12 U 299/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 06.10.2000; Aktenzeichen 12 O 93/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 2000 – 12 O 93/00 – abgeändert wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 10.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können Sicherheit hierbei auch durch unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bank- oder Kreditinstituts erbringen.

4. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter der Firma m. GmbH (im folgenden Gemeinschuldnerin) und erhebt mit der Klage Ansprüche auf die Rückkaufswerte aus zwei Lebensversicherungsverträgen.

Gründer und alleinvertretungsberechtigte wie auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der früher anders firmierenden Gemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung am 14.11.1994 waren Friedemann K. und Gerhard B. die auch berechtigt waren, die Gemeinschuldnerin bei Rechtsgeschäften mit sich selbst zu vertreten. 1983 unterzeichneten sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin für diese Anträge auf Abschluß von Kapitallebensversicherungsverträgen auf den Todes- und Erlebensfal mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsverträgen, und zwar Friedemann K. einen Antrag auf Abschluß eines Lebensversicherungsvertrags für sich als versicherte Person und Gerhard B. einen solchen für sich als versicherte Person. Beigefügt waren jeweils Zusatzanträge zur Firmendirek...

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