Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitallebensversicherung im Rahmen betrieblicher Altersversorgung: Anspruch des Bezugsberechtigten auf Erstattung des Rückkaufswertes in der Insolvenz des Versicherungsnehmers
Verfahrensgang
LG Mannheim (Entscheidung vom 14.01.2003; Aktenzeichen 11 O 311/02) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.01.2003 - 11 O 311/02 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht die Rückkaufswerte zweier Lebensversicherungen geltend.
Die Lebensversicherungsverträge schloss die Beklagte mit der B. N. GmbH ab. Sie dienten der Altersversorgung des Streithelfers, der Gesellschafter und seit 16.08.1991 Geschäftsführer der B. N. GmbH war. Eine Versicherung begann am 01.11.1993 und hatte am 01.01.2002 einen Rückkaufswert von EUR 13.244,99, die andere Versicherung begann mit Wirkung vom 10.09.1998 und hatte am 1.01.2002 einen Rückkaufswert von EUR 459,98.
Über das Vermögen der B. N. GmbH wurde zum 23.02.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Klägerin kündigte das Beschäftigungsverhältnis des Streithelfers zum 30.04.2002.
Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung wurden die Versicherungsverhältnisse beitragsfrei geführt.
Die Parteien streiten darüber, ob die Ansprüche aus den Lebensversicherungen in die Insolvenzmasse gefallen sind oder ob sie sich im Vermögen des Streithelfers befinden.
In § 7 Nr. 2 des (Gruppen-) Versicherungsvertrags (mit dem Versorgungswerk des Unternehmerverbandes) ist geregelt:
Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den T...