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OLG Karlsruhe Urteil vom 10.01.2012 - 17 U 31/11

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Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Entscheidung vom 09.02.2011; Aktenzeichen 2 O 393/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 09.02.2011 - 2 O 393/10 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.875 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.025,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2010 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 14.500 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Anmietung eines Schließfachs bei der beklagten Sparkasse geltend.

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin Gudrun B. (im Folgenden auch: Zedentin), äußerte am 11.08.2006 in der Filiale der Beklagten in G. gegenüber einer dort Beschäftigten den Wunsch, ein Schließfach anzumieten, wobei die weiteren Einzelheiten des Gesprächs streitig sind. Ihr wurde daraufhin die Anmietung eines sogenannten "Sparkassenbuch-Schließfachs", Nr. 28, zum Mietpreis von 2 EUR pro Jahr in einem entsprechenden Formular angeboten (Anlage B 1). Dieses lautet auf der Vorderseite:

"Sparkassenbuch-Schließfach

Es wird um Vermietung des obigen Sparkassenbuch-Schließfaches gebeten.

...

Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und der Sparkasse gelt...

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