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OLG Koblenz Urteil vom 22.09.1995 - 2 U 620/94

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Verfahrensgang

LG Mainz (Entscheidung vom 08.03.1994; Aktenzeichen 6 O 184/93)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.3.1994 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der klagende Verbraucherschutzverein nimmt die Beklagte gem. § 13 AGB-Gesetz (AGBG) auf Unterlassung der Verwendung der Klausel

"Ware in einwandfreiem Zustand erhalten:

Unterschrift des Kunden"

in Anspruch.

Die Klausel verwendet die Beklagte im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf der Vorderseite von mit "Möbel-Auftrag" überschriebenen Auftragsformularen über neu hergestellte Einrichtungsgegenstände. Auf der Rückseite sind "Allgemeine Geschäftsbedingungen" abgedruckt, die die Vertragsparteien als Verkäufer und Käufer bezeichnen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat der Beklagten untersagt, die vorstehende Klausel in Bezug auf Kaufverträge über neu hergestellte Einrichtungsgegenstände in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen des Handelsgewerbes.

Es hat entschieden, die Klausel sei gem. § 11 Nr. 15 b AGBG unwirksam. Die Beklagte lasse sich als Verwenderin Tatsachen bestätigen, was bei der bloßen Entgegennahme verpackter Ware zur Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden führe. Aber auch im Fall der Entgegennahme ausgepackter Ware, in dem der Kunde die Beweislast (ohnehin) trage, führe die Tatsachenbestätigung zu einer erheblichen Erschwerung der Beweisführung des Kunden, was nach Sinn und Zweck des § 11 Nr. 15 b Satz 1 AGBG verhindert werden solle. Bei der vorformulierten Erklärung handele es sich nicht um ein "gesondert unterschriebenes Empfan...

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