Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung der Betriebsgefahr eines Kfz an den Eigentümer, der nicht Halter ist
Leitsatz (amtlich)
1. Ist der Eigentümer eines Kfz nicht zugleich dessen Halter, kann ihm die einfache Betriebsgefahr des Kfz weder auf einen Schadensersatzanspruch aus Delikt noch auf den Anspruch aus § 7 StVG entgegen gehalten werden.
2. Ermächtigt der nicht haltende Eigentümer eines Kfz dessen Halter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Dritten wegen der Verletzung des Eigentums im eigenen Namen, so führt dies nicht dazu, dass der Dritte/Schädiger dem Halter gegen jene Ansprüche gem. § 17 Abs. 2 StVG die Betriebsgefahr entgegen halten kann.
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 31.05.2013; Aktenzeichen 6 O 321/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 31.5.2013 - Az. 6 O 321/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
3. Dieses Urteil sowie das Urteil des LG Karlsruhe vom 31.5.2013 -Az. 6 O 321/12 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten im eigenen Namen Ersatz für den aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen Sachschaden i.H.v. 6.894,67 EUR an dem von ihr von der C. GmbH geleasten Pkw.
Am 12.9.2011 befuhr der Zeuge S. gegen 17.35 Uhr mit seiner Tochter und seiner Ehefrau mit dem von der Klägerin gemieteten Pkw Audi A6, amtl. Kennzeichen ..., die linke Spur der BAB 5 aus Frankfurt in Richtung Basel auf Höhe des Autobahndreiecks Karlsruhe. Zur gleichen Zeit befuhr auch der Beklagte Ziff. 2 mit seinem bei der Beklagten Ziff. f31 haftpflichtversicherten Pkw Ford Mondeo, amtl. Kennzeichen ..., die BAB 5 in derselben Fahrtrichtung. Kurz nach de...