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OLG Karlsruhe Rechtsentscheid vom 29.12.1989 - 3 ReMiet 2/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung und Herausgabe. Kündigungsrecht des Erben

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Kündigung des Vermieters gem. § 569 BGB ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 564 b BGB auch dann erforderlich, wenn der Erbe zu Lebzeiten des Mieters nicht in der Wohnung gelebt hat (Anschluß an die Rechtsentscheide des OLG Hamburg vom 21.09.1983 – NJW 1984, 60 – und des BayObLG vom 04.12.1984 – WuM 1985, 52).

 

Normenkette

BGB §§ 564b, 569, 1922

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Entscheidung vom 08.09.1989; Aktenzeichen 5 S 118/89)

 

Tenor

Für die Kündigung des Vermieters gem. § 569 BGB ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 564 b BGB auch dann erforderlich, wenn der Erbe zu Lebzeiten des Mieters nicht in der Wohnung gelebt hat (Anschluß an die Rechtsentscheide des OLG Hamburg vom 21.09.1983 – NJW 1984, 60 – und des BayObLG vom 04.12.1984 – WuM 1985, 52).

 

Tatbestand

I.

Der Kläger vermietete an den Vater der Beklagten und dessen Ehefrau eine 2-Zimmer-Wohnung in … Beide Mieter sind gestorben, zuletzt der Vater der Beklagten am 21.10.1988. Die Beklagte als dessen nichteheliches Kind ist Alleinerbin.

Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 18.11.1988, allein gestützt auf § 569 Abs. 1 BGB, gekündigt. Mit Schreiben vom 28.11.1988 hat er die Kündigung wiederholt, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen, die Wohnung für die Beklagte, deren zwei Kinder und den Lebensgefährten zu klein sei und die Beklagte bereits andere Mieter mit Schlägen bedroht habe. Die Beklagte hat beiden Kündigungen widersprochen.

Der daraufhin erhobenen Räumungsklage hat das Amtsgericht aus § 569 BGB stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat der Vermieter weitere Störung...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
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  (1) 1Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. 2Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr ...

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