Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Herausgabe. Kündigungsrecht des Erben
Leitsatz (redaktionell)
Für die Kündigung des Vermieters gem. § 569 BGB ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 564 b BGB auch dann erforderlich, wenn der Erbe zu Lebzeiten des Mieters nicht in der Wohnung gelebt hat (Anschluß an die Rechtsentscheide des OLG Hamburg vom 21.09.1983 – NJW 1984, 60 – und des BayObLG vom 04.12.1984 – WuM 1985, 52).
Normenkette
BGB §§ 564b, 569, 1922
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 08.09.1989; Aktenzeichen 5 S 118/89) |
Tenor
Für die Kündigung des Vermieters gem. § 569 BGB ist ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i.S.d. § 564 b BGB auch dann erforderlich, wenn der Erbe zu Lebzeiten des Mieters nicht in der Wohnung gelebt hat (Anschluß an die Rechtsentscheide des OLG Hamburg vom 21.09.1983 – NJW 1984, 60 – und des BayObLG vom 04.12.1984 – WuM 1985, 52).
Tatbestand
I.
Der Kläger vermietete an den Vater der Beklagten und dessen Ehefrau eine 2-Zimmer-Wohnung in … Beide Mieter sind gestorben, zuletzt der Vater der Beklagten am 21.10.1988. Die Beklagte als dessen nichteheliches Kind ist Alleinerbin.
Der Kläger hat der Beklagten mit Schreiben vom 18.11.1988, allein gestützt auf § 569 Abs. 1 BGB, gekündigt. Mit Schreiben vom 28.11.1988 hat er die Kündigung wiederholt, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen, die Wohnung für die Beklagte, deren zwei Kinder und den Lebensgefährten zu klein sei und die Beklagte bereits andere Mieter mit Schlägen bedroht habe. Die Beklagte hat beiden Kündigungen widersprochen.
Der daraufhin erhobenen Räumungsklage hat das Amtsgericht aus § 569 BGB stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat der Vermieter weitere Störung...