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OLG Karlsruhe Beschluss vom 31.10.2008 - 2 VAs 16/08

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Leitsatz (amtlich)

Bei der ihm im Verfahren gemäß § 35 BtMG obliegenden Auswahl der Therapieeinrichtung muss die Vollstreckungsbehörde beachten, ob bei dem Verurteilten neben der Drogensucht zusätzliche Verhaltensauffälligkeiten bestehen, die ein besonderes Therapieprogramm erfordern.

 

Verfahrensgang

GenStA Karlsruhe (Gerichtsbescheid vom 15.08.2008)

StA Mannheim (Gerichtsbescheid vom 07.07.2008)

 

Tenor

Der Antrag des Verurteilten A. B. auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide der Staatsanwaltschaft M. vom 07.07.2008 - 931 VRs 304 Js 13219/06 - und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15.08.2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der jetzt achtunddreißig Jahre alte Antragsteller wurde durch das am Tag seiner Verkündung rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 07.05.2008 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen, wegen Betruges, gefährlicher Körperverletzung, gewerbsmäßigen Diebstahls u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Strafe verbüßt er gegenwärtig seit dem 20.02.2008 in Untersuchungs- und Strafhaft. Dem Urteil lag neben sechs Diebstählen hochwertiger Kleidung aus Kaufhäusern hauptsächlich zugrunde, dass der seit seinem 16. Lebensjahr drogenabhängige Antragsteller als Strafgefangener in der JVA M. mehrfach eingeschmuggeltes Haschisch erworben hatte. Unter anderem hatte er seine Mutter dazu angestiftet, für ihn 40 Gramm Haschisch einzuschmuggeln. Das Rauschgift wurde jedoch sichergestellt. Außerdem hatte er aus Wut über die Verweigerung von Medikamenten ein Telefon auf den Anstaltsarzt geschleudert, der dadurch leicht verletzt wurde. Bereits in den Urteilsgrü...

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