Leitsatz (amtlich)
1. Liegen sämtliche Voraussetzungen nach §§ 19 Abs. 2-6 der StromGVV bzw. der GasGVV für eine Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas vor, so kann eine Versorgungssperre in der Regel im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Die Unterbrechung der Versorgung dient der Verwirklichung des Zurückbehaltungsrechts des Energieversorgungsunternehmens nach §§ 320, 273 BGB. In der Vereitelung oder zumindest wesentlichen Erschwerung der Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts liegt der eigentliche Verfügungsgrund i.S.v. § 935 ZPO.
2. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anordnung einer Versorgungssperre erfordert nicht, dass der Kunde zuvor den Zugang zum Strom- oder Gaszähler verhindert hat oder das Energieversorgungsunternehmen die Durchsetzung der Versorgungssperre tag- oder stundengenau angekündigt hat.
3. Der Strom- oder Gaskunde ist vor einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme durch das Energieversorgungsunternehmen und vor unnötigen Kosten durch Vorschriften des Zwangsvollstreckungs- und Prozessrechts ausreichend geschützt.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 23.11.2022, Az. 8 O 237/22, aufgehoben.
2. Dem Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den ungehinderten Zutritt eines mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der ... befindlichen Räumlichkeiten, in denen sich die Messeinrichtungen befinden, zu dulden, damit der Beauftragte die Gasversorgung (...) sowie die Stromversorgung (Zähler Nr. ...) unterbrechen kann.
3. Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.132 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin begehrt den Erlass einer einstweiligen V...