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OLG Karlsruhe Beschluss vom 29.11.2006 - 9 W 60/06

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Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 10.07.2006; Aktenzeichen 11 O 143/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.02.2009; Aktenzeichen XII ZB 224/06)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Schuldners gegen den klauselerteilenden Beschluss des Vorsitzenden Richters der 11. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 10.7.2006 - 11 O 143/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten der Beschwerde.

3. Der Streitwert der Beschwerdeinstanz wird auf 21.600 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin erstrebt die Anordnung, an das Urteil des Juzgado de 1er Instancia e Instruccion Numero Uno de Denia, Alicante, vom 9.12.1999 - 277/98 Num. 252 - die deutsche Vollstreckungsklausel anzubringen. In diesem Urteil ist der Schuldner u.a. verurteilt, ab Januar 2000 an die Gläubigerin monatlichen Unterhalt von 300,51 EUR zu bezahlen, wobei das Urteil eine Indexierung vorsieht. Mit Beschluss vom 10.7.2006 hat der Vorsitzende Richter der 11. Zivilkammer des LG Karlsruhe die Erteilung der Klausel ohne Indexierung angeordnet. Gegen diesen Beschluss, dem Schuldner zugestellt am 25.7.2006 (S. 85 d.A.) richtet sich die Beschwerde des Schuldners vom 15.8.2006 (S. 87 d.A.).

Der Schuldner trägt u.a. im Wesentlichen vor, er rechne gegen die rückständige Unterhaltsforderung mit einer Gegenforderung über umgerechnet 15.926 EUR auf, die das Juzgado de Primera Instancia Numero Uno de Denia Menor Cuantio in seinem Urteil vom 20.1.1999 zugunsten des Schuldners ausgeurteilt habe. Im Übrigen seien die Unterhaltsansprüche verwirkt, weil sich die Gläubigerin jahrelang nicht auf sie berufen habe, u.a. wohl in der Annahme, sie benötige den Unterhalt angesichts der Ergebnisse der noch anstehenden Güterauseinandersetzung nicht mehr oder könne ihn in geeigneter Form verrechnen. Die Gläubigerin sei auch nicht mehr unterha...

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