Leitsatz (amtlich)
Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde in Versorgungsausgleichssachen ist, dass der Anschlussbeschwerdeführer - hier der Versorgungsträger - durch die auf das Hauptrechtsmittel - hier eines anderen Versorgungsträgers - ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein kann.
Verfahrensgang
AG Emmendingen (Beschluss vom 29.10.2012; Aktenzeichen 4 F 179/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Emmendingen vom 29.10.2012 (4 F 179/09) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.11.2012 hinsichtlich Ziff. 2 Abs. 3 und Abs. 4 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
a) Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ERGO Pensionskasse AG (Versicherungsnummer ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 2.134,89 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, bezogen auf den 30.4.2009, begründet.
Die ERGO Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe des der Versorgung zugrunde liegenden Rechnungszinses von 3,25 % vom 1.5.2009 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu zahlen.
b) Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ERGO Pensionskasse AG (Versicherungsnummer ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 2.735,21 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG, bezogen auf den 30.4.2009, begründet.
Die ERGO Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe des der Versorgung zugrunde liegenden Rechnungszinses von 3,25 % vom 1.5.2009 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG ...