Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Verfahrensaussetzung hinsichtlich des Wertausgleichs von bei der VBL erworbenen Anwartschaften rentenferner Versicherter
Leitsatz (amtlich)
Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen Startgutschriften für Versicherte rentenferner Jahrgänge aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu berücksichtigen sind, sind auch nach neuem Recht hinsichtlich des Wertausgleichs dieser Anrechte bis zu einer Neufassung der Satzungsbestimmungen auszusetzen.
Normenkette
VersAusglG § 45 Abs. 3; FamFG § 21
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 05.07.2010; Aktenzeichen 612 F 6475/09) |
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird gem. § 21 FamFG bis zur Neuregelung der Übergangsbestimmungen für die Berechnung der Startgutschriften von Versicherten der rentenfernen Jahrgänge in der Satzung der Beteiligten zu 1 ausgesetzt.
Gründe
I. Das AG hat mit dem allein zum Versorgungsausgleich (teilweise) angefochtenen Beschluss vom 5.7.2010, auf den auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat die Anrechte des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) BraunschweigHannover und bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt H. sowie das Anrecht der Ehefrau bei der DRV Bund intern und das Anrecht der Ehefrau bei der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen extern geteilt. Hinsichtlich der beiden von der Ehefrau bei dem D. Lebensversicherungsverein a. G. erworbenen Anrechte im Ausgleichswert von 502,53 EUR und 350,40 EUR hat das AG entschieden, dass ein Wertausgleich gem. § 18 VersAusglG nicht stattfindet.
Mit ihrer (zulässigen) Beschwerde macht die Beteiligte zu 1 geltend, dass das AG bei seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich von einem unzutreffen...