Leitsatz (amtlich)
1. Der Referenzzeitraum von drei Monaten für die Ermittlung des zur Bestimmung einer angemessenen Barabfindung i.S.v. § 327b Abs. 1 AktG maßgeblichen Börsenkurses ist vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens der die Barabfindung auslösenden Strukturmaßnahme zurückzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses Wissen durch gezielte Bekanntgabe der beherrschten Gesellschaft oder des Mehrheitsaktionärs oder auf sonstige belastbare Weise in den Markt gelangt.
2. Die Prüfung einer zur Unmaßgeblichkeit des Börsenkurses führenden "Marktenge" orientiert sich an den Kriterien von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO.
3. Zur Frage der Billigkeit bei der Kostenerstattung nach § 15 Abs. 2 SpruchG (§ 15 Abs. 4 SpruchG a.F.).
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 14.11.2013; Aktenzeichen 23 AktE 2/05) |
Tenor
1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 35, 37 und 44 sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1, 13-18 und 43 wird der Beschluss des LG Mannheim vom 14.11.2013 - 23 AktE 2/05 - abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Antragsgegnerin wird auf 21,83 EUR je Stückaktie festgesetzt.
Der Abfindungsbetrag ist ab 13.10.2005 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 1.9.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die weiter gehenden Anträge der Beteiligten werden zurückgewiesen.
2. Die weiter gehenden Beschwerden der Antragsteller sowie die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.
Die Antragsgegnerin trägt die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen...