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BayObLG Beschluss vom 28.10.2005 - 3Z BR 071/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Der angemessene Ausgleich und die angemessene Abfindung unterliegen in weitem Umfang richterlichem Schätzungsermessen. Nachdem es wissenschaftlich nicht möglich ist, mathematisch einen exakten Unternehmenswert zum Stichtag festzulegen, muss es hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung oder angemessener Ausgleich besteht.

2. Für die Frage, welche Bewertungsgrundsätze in einem länger dauernden Spruchverfahren zugrunde zu legen sind, lassen sich Grundsätze des intertemporalen Rechts nutzbar machen. Ein Wechsel der Bewertungsgrundsätze während eines anhängigen Verfahrens lässt sich nur vertreten, wenn dadurch die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird.

3. Zur Anwendung des CAPM in Altverfahren.

4. Es bestehen, keine rechtlichen Einwände, in den verschiedenen Phasen der Unternehmensbewertung unterschiedliche Basiszinssätze vorzusehen.

5. Als betriebsnotwendiges Vermögen sind diejenigen Vermögens- und Schuldposten anzusehen, die ein Unternehmen zur Erzielung finanzieller Überschüsse benötigt.

 

Normenkette

AktG § 304 a.F., § 305 a.F., § 306 a.F.

 

Gründe

I.1. Die Antragsteller sind Aktionäre der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 1) (künftig Gesellschaft), die Glas (Bauglas und Fahrzeugglas) sowie Kunststoffe herstellt, verarbeitet und vertreibt. Deren Grundkapital betrug am 1.4.1989 135.520.000 DM. Hiervon hielt die Antragsgegnerin zu 2), eine GmbH, Anfang 1989 etwa 90 %. Die Antragsgegnerin zu 2) schloss mit der Antragsgegnerin zu 1) am 16.1.1989 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der nach der am 8.3.1989 erfolgten Zustimmung der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) am 10.3.1989 im Handelsregister eingetragen und am 13./17.3.1989 veröffentlicht wurde. In diesem Vertrag garan...

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