Leitsatz (amtlich)
Beschränkt sich die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO darauf, den Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut auszufüllen, kann bei Untätigkeit der Partei nicht nach § 124 Nr. 2 ZPO verfahren und die Prozesskostenhilfe nicht aufgehoben werden.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 21.07.2003; Aktenzeichen 33 F 30/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Herrn T. K. wird der Beschluss des AG - FamG - Heidelberg vom 21.7.2003 aufgehoben.
Gründe
Herrn T. K. wurde mit Beschluss des AG Heidelberg vom 20.3.2000 Prozesskostenhilfe bewilligt. Es wurde bestimmt, dass Raten auf die Prozesskosten nicht zu zahlen seien. Unter dem 21.3.2003 wurde Herr K. folgendermaßen angeschrieben:
"Zur Prüfung, ob Sie nunmehr zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Lage sind (§ 120 Abs. 4 ZPO), werden Sie gebeten, anliegenden Vordruck ausgefüllt und unterschrieben unter Beifügung der entsprechenden Belege über Einnahmen und Ausgaben binnen 2 Wochen hier ein zureichen.
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zu diesen Angaben verpflichtet sind und die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen."
Hierauf hat Herr K. nicht reagiert. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin die Herrn K. bewilligte Prozesskostenhilfe gem. § 124 Ziff. 2 ZPO aufgehoben.
Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg, da die Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht vorliegen.
Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO verpflichtet die Partei, auf Verlangen des Gerichts sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetre...