Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, ob und inwieweit die Ermöglichung einer geteilten Betreuung im Sinne eines Wechselmodells auch im Rahmen eines Sorgerechtsstreits (Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) erfolgen kann (hier: offengelassen).
2. Ein Wechselmodell ist auf Seiten des Kindes nur in Betracht zu ziehen, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Wesentlicher Aspekt ist zudem, vor allem bei Kindern im Jugendalter, der vom Kind geäußerte Wille. Im Verhältnis der Eltern erfordert das Wechselmodell regelmäßig einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, so dass bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung ein Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15).
3. Kommt danach ein Wechselmodell nicht (mehr) in Betracht., kann das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beibehalten werden, weil die Eltern sich über den künftigen Lebensmittelpunkt ihres Sohnes nicht einig sind.
Normenkette
BGB § 1626 Abs. 3 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Weinheim (Aktenzeichen 2 F 24/20)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 05.05.2020, Az. 2 F 24/20 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 3.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den am ... geborenen M. (genannt M.).
M. ist aus der am 04.01.2006 geschlossenen Ehe der Beteiligten hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Jahr 2009. Seither haben beide Kindeseltern und M. zunächst in D. gelebt, bis die Kindesmutter im Sommer 2019 in das benachbarte Sch. gezo...