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OLG Dresden Beschluss vom 19.02.2021 - 21 UF 32/21

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Leitsatz (amtlich)

Die Abänderung eines in einem Umgangsverfahren vereinbarten und familiengerichtlich genehmigten Wechselmodells kann nur in einem Umgangsverfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden.

 

Verfahrensgang

AG Döbeln (Aktenzeichen 1 F 309/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.01.2022; Aktenzeichen XII ZA 12/21)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln vom 03.12.2020 in Ziffern 1. und 2. des Tenors aufgehoben. Das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern wird wiederhergestellt.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes M... D..., geb. am xx.xx.2010. Mit einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung vom 18.12.2018 schlossen sie sowohl das sorgerechtliche Beschwerdeverfahren 21 UF 841/18 wie auch das umgangsrechtliche Beschwerdeverfahren 21 UF 843/18 ab. Sie vereinbarten darin die Erziehung des Kindes im paritätischen Wechselmodell mit einem jeweils wöchentlichen Aufenthalt beim Vater und bei der Mutter. Weiterhin wurde der Umgang in den Ferien und an Feiertagen geregelt.

Mit Schriftsatz vom 09.04.2019 hat die Mutter beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Seit der Trennung gebe es ständigen Streit zwischen den Eltern. Dieser gehe hauptsächlich vom Vater aus, welcher sich mit der Trennung von der Mutter bis heute nicht abfinden könne. Immer wieder werde das Kind mit den Problemen des Vaters belastet u...

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