Leitsatz (amtlich)
Verfahrenskostenhilfe ist auch im Beschwerdeverfahren nur für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu gewähren. Für eine bloß verfahrensbegleitende Rechtswahrnehmung, die sich der Beschwerde des Versorgungsträgers weder widersetzt noch sonst das Beschwerdeverfahren fördert, kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Beschwerdeverfahren über eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerade keine eigenen Rechte verfolgt und nicht die eigene Rechtsposition verteidigt, sondern der Beschwerde ausdrücklich nicht entgegentritt.
Normenkette
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO §§ 114, 119
Verfahrensgang
AG Wiesloch (Aktenzeichen 2 F 133/11) |
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde eines privaten Versorgungsträgers gegen die vom AG getroffene Regelung des Versorgungsausgleichs.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 18.7.1991 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Angelbachtal die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 26.8.2011 zugestellt worden.
Das AG hat mit Beschluss vom 15.2.2012 die Ehe geschieden (Ziff. 1). Unter Ziff. 2 hat es den Versorgungsausgleich geregelt und dabei u.a. bestimmt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Union Investment Service Bank AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 5.631,51 EUR, bezogen auf den 31.7.2011, ü...