Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen und für den Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen sind vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten Freibeträge von 15.000 EUR je Ehegatte und von 7.500 EUR je Kind abzusetzen.
2. Für die Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich ist gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG ein Anrecht jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die eingeholte Auskunft eindeutig - das heißt ohne Notwendigkeit eingehender Prüfung - ergibt, dass es sich überhaupt nicht um ein Anrecht handelt, das nach seiner Art im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden könnte, oder während der Ehezeit keine Anrechte erworben worden sind. Demgegenüber liegt nach der Definition in § 2 Abs. 3 VersAusglG eine Anwartschaft auch dann vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
Verfahrensgang
AG Offenburg (Beschluss vom 06.11.2012; Aktenzeichen 1 F 146/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Offenburg vom 6.12.2012 (1 F 146/12) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.3.2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Verfahrenswert (in erster Instanz) wird auf 43.792 EUR festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Rechtsmittel richtet sich auf die zutreffende Berechnung des Verfahrenswerts eines Ehescheidungsverfahrens.
Die beteiligten Eheleute verfügten bei Einreichung des Scheidungsantrags über ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von 4.500 EUR (3.500 und 1.000 EUR), hinzu kam Kindergeld für die beide...