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OLG Koblenz Beschluss vom 28.01.2003 - 9 WF 860/02

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Leitsatz (amtlich)

Seit der Neufassung des § 15 GKG zum 1.7.1994 ist für die Festsetzung des Streitwertes einer Ehescheidung allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung abzustellen. Seither ist weder eine Werterhöhung noch eine Wertminderung während der Instanz zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für das dreimonatige Einkommen sondern auch für die Vermögensverhältnisse der Parteien.

Vom Vermögen sind in Anlehnung an die letzte Fassung von § 6 des mittlerweile außer Kraft getretenen VermStG Freibeträge von jeweils 60.000 Euro für jeden Ehegatten in Abzug zu bringen und 5 % des Differenzbetrages in die Streitwertberechnung einzustellen.

 

Verfahrensgang

AG Betzdorf (Aktenzeichen 5 F 447/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG – FamG – Betzdorf vom 11.10.2002 teilweise abgeändert und der Streitwert für das Scheidungsverfahren auf insgesamt 90.310,20 Euro festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Das FamG hat den Streitwert für die Ehescheidung zu niedrig festgesetzt.

In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist gem. § 12 Abs. 2 GKG der Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insb. des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse nach Ermessen zu bestimmen. In Ehesachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Nach § 15 GKG in der seit dem 1.7.1994 geltenden Fassung ist für die Wertberechnung – ebenso wie nach der in § 12 Abs. 1 ZPO ebenfalls in Bezug genommenen, für ...

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