Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage. Wohngeldzahlung durch den Sequester/Konkursverwalter. sofortige weitere Beschwerde
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 27.10.1987; Aktenzeichen 4 T 99/87) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Zweitbeteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 27. Oktober 1987 – 4 T 99/87 – wird zurückgewiesen.
2. Der Zweitbeteiligte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.201,25 DM festgesetzt.
Gründe
1. Der Zweitbeteiligte ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … der in der Wohnanlage die Wohnungen Nr. … und … gehörten.
Am 12.7.1985 hat das Konkursgericht Mannheim gemäß § 106 KO ein allgemeines Veräusserungsverbot angeordnet und den Zweitbeteiligten als Sequester eingesetzt. Am 8.11.1985 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Zweitbeteiligte zum Konkursverwalter ernannt (AS. 14). Im Wege der Einzelvollstreckung wurde ferner mit Beschluß des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – Mannheim vom 19.9. bzw. 3.10.1985 – der Schuldnerin zugestellt am 3.10. bzw. 8.10.1965 – die Zwangsverwaltung der beiden Eigentumswohnungen angeordnet. Am 26.1.1987 wurden beide Wohnungen zwangsversteigert (AS. 39).
Die Erstbeteiligten begehren vom Konkursverwalter Zahlung von Hausgeld ab Anordnung der Sequestration bis zum Ende des Jahres 1986 als Masseverbindlichkeit.
Das Amtsgericht Mannheim hat den Antrag durch Beschluß vom 7.4.1987 (AS. 55 ff.) zurückgewiesen; das Landgericht hat ihm für den Zeitraum vom 12.7.1985 bis zum 3.10. bzw. 8.10.1985 stattgegeben.
Gegen den Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 27.10.1987 (8 AS. 83 ff.) richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Zweitbeteiligten.
Wegen de...