Verfahrensgang
AG Ettlingen (Aktenzeichen 2 F 162/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ettlingen vom 19.10.2018, 2 F 162/18, abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
1. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 21.07.1998, 3 F 340/96, wird wie folgt abgeändert:
a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der . (Vers. Nr. ...) zu Gunsten des Ehemanns ein Anrecht i.H.v. 9,7012 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der D., bezogen auf den 30.11.1996, übertragen.
b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der A. (Vers. Nr. ...) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 1.110,14 DM = 567,61 EUR monatlich, bezogen auf den 30.11.1996 übertragen. 2. Die Abänderung wirkt ab dem 01.06.2017.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
3. Die Verfahrenswerte für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren werden auf je bis 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
Mit Urteil vom 21.07.1998 hat das Amtsgericht Bruchsal auf den am 03.12.1996 zugestellten Scheidungsantrag die am 06.09.1974 geschlossene Ehe der Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 01.09.1974 bis 30.11.1996 hat der Ehemann ein Anrecht auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach dem Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg i.V.m. dem Beamtenversorgungsgesetz und der Dienstordnung der A. erworben. Ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 70 % bei einem vorzeitig einget...