Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausrat – Pkw – Alleineigentum eines Ehegatten. Familiensache. Hausrat. Kosten/Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Die Einordnung eines Pkw als Haurat ist nicht zu beanstanden, wenn dieser für Einkäufe der Familie und zur Betreuung der Kinder benutzt wird. Auch wenn er im Alleineigentum eines Ehegatten steht, kann er dem anderen zur Nutzung zugewiesen werden, wenn dieser z. B. im Hinblick auf die Kinderbetreuung darauf angewiesen ist.
Normenkette
BGB § 1361a Abs. 1 S. 2
Beteiligte
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe-Durlach vom 22.7.1999 (2 F 146/98) wird bei einem Beschwerdewert von 141 DM als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 3 (Versagung der Prozeßkostenhilfe) und Ziff. 4 (Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin) des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe-Durlach vom 22.7.1999 (2 F 146/98) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die getrenntlebenden Parteien haben über die Nutzung eines Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen KA … gestritten. Der Antragsgegner hat den Pkw, der auch von der Antragstellerin für Fahrten zum Arbeitsplatz, Einkäufe und zum Transport der drei gemeinsamen Kinder benutzt wurde, am 1.7.1998 an sich genommen und der Antragstellerin die weitere Benutzung verweigert. Die Parteien verfügten darüber hinaus über ein Wohnmobil, welches vom Antragsgegner benutzt wurde.
Nachdem die Antragstellerin beantragt hatte, ihr das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, hat das Familiengericht am 17.7.1998 eine einstweilige (eigentlich vorläufige) Anordnung erlassen, in welcher der Antragstellerin der Pkw VW Passat zur alleinigen Nutz...