Leitsatz (amtlich)
Für die Restwertermittlung eines bei einem Unfall eines privat genutzten und verwerteten Pkw, der zur Sicherheit an die den Kaufpreis finanzierende Bank übereignet ist, gelten nicht deswegen erhöhte Anforderungen, weil die finanzierende Bank bei eigener Verwertung aufgrund ihrer geschäftlichen Kontakte ggfls. einen höheren Restwert erzielen könnte.
Normenkette
BGB §§ 249, 823; StVG §§ 7, 18; VVG § 115
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 4 O 5/22) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.12.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betrag der vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltskosten, von welchen der Beklagte die Klägerin freizustellen hat, nur 934,39 EUR beträgt und insofern die weitergehende Klage abgewiesen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 00.07.2021, für den der Beklagte als Haftpflichtversicherung für das Schädigerfahrzeug unstreitig dem Grunde nach einstandspflichtig ist.
Die Klägerin hatte die Anschaffung des Fahrzeugs mit einem Darlehen bei der H.-Bank finanziert und das Fahrzeug an diese sicherungsübereignet. Ausweislich der Darlehensbedingungen wurden auch alle Ansprüche gegen den Schädiger, den Halter und dessen Haftpflichtversicherung auf Ausgleich für die Beschädigung oder Zerstörung des finanzierten Fahrzeugs an die Bank abgetreten. Nach Wegfall des Sicherungszwecks war die H.-Bank zur Zurückübertragung sämtlicher Sicherungsrechte verpflichtet. Im Schadensfall war die Klägerin als Darlehensnehmerin verpflichtet, alle fahrzeugbezoge...