Verfahrensgang
AG Herne (Urteil vom 30.01.2002; Aktenzeichen 16 F 515/01) |
Gründe
(abgekürzt gemäß § 540 ZPO)
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Ehegatten. Aus der am ... 1992 geschlossenen Ehe sind die Kinder ..., geb. am ... 1993 und ..., geb. am ... 1998 hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung bei der Klägerin.
Der Beklagte erzielte im Jahre 2001 ein Gesamtbruttoeinkommen von 47.122,16 DM. Unter Zugrundelegung der Steuerklasse 3 bei 2,0 Kinderfreibeträgen lässt sich aus den aufgelaufenen Jahreswerten der Abrechnung für Dezember 2001 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.982,49 DM entnehmen. Seit dem Jahr 2002 hat er sein Einkommen nach Steuerklasse I bei 1,0 Kinderfreibeträgen zu versteuern. Bis einschließlich Juni erzielte der Beklagte im Jahre 2002 ein Gesamteinkommen von 12.903,17 Euro (vgl. Juni-Abrechnung Bl. 101 d.A.). Darin sind Vergütungen von Überstunden und ein Urlaubsgeld von 170 Euro enthalten (vgl. Mai Abrechnung, Bl. 100 d.A.). Im Jahre 2001 erhielt der Beklagte ein Weihnachtsgeld von brutto 600 DM.
Er zahlt monatlich Gewerkschaftsbeiträge von 17,38 Euro (34 DM) Der einfache Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte beträgt 6 km. Diese legt er mit dem Pkw zurück, wodurch ihm ermöglicht wird, auf dem Heimweg für seinen Arbeitgeber kleinere Arbeiten zu verrichten und dadurch Überstunden zu leisten.
Die Klägerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 500 Euro.
Die Parteien schlossen am 14.04.2000 als Gesamtschuldner einen Kreditvertrag mit der Citibank (vgl. Bl. 66 d.A.) über einen Nettobetrag von 53.794,19 DM zzgl. eines Versicherungsbeitrags von 7.624,40 DM bei einem Effektivzins vom 14,2 % mtl. (11,99 % nominal) und 71 Monaten Laufzeit ab. Die monatlich zu entrichtende Rate betrug bis Dezember 2001 1.245 DM und ab Januar...