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OLG Hamm Urteil vom 24.03.2015 - I-9 U 114/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Bereich eines Kirmesplatzes zur Versorgung der Fahrgeschäfte mit Strom und Wasser verlegte Leitungen sind so zu führen, dass das dem Besucher grundsätzlich bekannte bestehende Stolper- und Sturzrisiko dubestehende Stolper- und Sturzrisiko durch eine sorgfältige Verlegung bzw Abdeckung der Leitungen möglichst minimiert wird.

2. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Versorgungsleitungen beliebig ohne erkennbare Streckenführung und ohne Sicherung gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen lose verlegt werden.

3. Haben mehrere Schausteller durch unsorgfältige Verlegung ihnen zuzuordnender Versorgungsleitungen jeweils ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, und lässt sich nicht feststellen, welche der unsachgemäß verlegten Leitungen nach Lageveränderung zum Sturz des Geschädigten geführt hat, lassen sich die bestehenden Urheberzweifel nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überwinden.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 17.06.2014; Aktenzeichen 24 O 201/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.6.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des LG Dortmund unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Klage ist bezüglich der Klageanträge zu 1) und 3) dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens bzw. eines Mitverschuldensanteils der Klägerin i.H.v. 50 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Sturzereignis vom 20.9.2009 auf der Hilsingstraße 2 in Kamen-Methler unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens- bzw. Mitverschuldensanteils der Klägerin i.H.v. 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige ...

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